Statuten der Vereinigung der Backbranche Schweiz

Zweck des Vereins

Artikel 1 ZGB
Unter dem Namen Vereinigung der Backbranche Schweiz besteht ein Verein gem. Art. 60 ff ZGB. Der
Verein hat seinen Sitz in Wädenswil.

Artikel 2 Zweck
Die Vereinigung der Backbranche Schweiz bezweckt:

a. Die für das Backgewerbe verantwortlichen Personen und Firmen zusammenzuschliessen.

b. Eine enge Zusammenarbeit mit den entsprechenden Verbänden und verwandten Organisationen im In- und Ausland anzustreben und zu fördern.

c. Arbeitstagungen, Besichtigungen und Studienreisen durchzuführen.

Artikel 3 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Mitgliedschaft

Artikel 4
1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
Natürliche Personen: Alle dem Backgewerbe verbundenen und an seiner Entwicklung interessierten Personen, insbesondere aus Produktion und Technik, Verkauf und Marketing, Zulieferindustrie, Wissenschaft, Forschung, Lehre sowie Lernende und Studierende.

2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Seine Entscheidung ist endgültig. Eine Ablehnung bedarf einer Begründung.

3. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits fälliger oder laufender Beiträge für das aktuelle Vereinsjahr. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet abschliessend
der Vorstand. Ein Ausschluss bedarf einer Begründung.

4. Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

5. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur sein Vermögen. Jede persönliche Haftung der
Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 7 Verbandszugehörigkeit
Die Vereinigung der Backbranche Schweiz ist der Vereinigung der Backbranche Deutschland angeschlossen.

Organisation

Artikel 8
Die Organe des Vereins sind:

a. Mitgliederversammlung

b. Vorstand

c. Rechnungsrevisoren

Artikel 9
Das oberste Organ der Vereinigung der Backbranche Schweiz ist die Mitgliederversammlung. Sie muss mindestens jedes zweite Jahr stattfinden und ist ohne Rücksicht auf die Beteiligung beschlussfähig.

Artikel 10
1. Die Mitgliederversammlung (MV) wird vom Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Ausserordentliche MV werden durchgeführt auf Beschluss einer MV, Entscheid des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches schriftlich unter Angabe eines Zweckes an den Vorstand gestellt wird.

2. Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesenden Stimmberechtigten.

3. Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

a. Genehmigung des Protokolls der letzten MV

b. Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, Budgets und des Berichtes der Revisoren

c. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten

d. Wahl der Revisoren

e. Abänderung und Ergänzung der Statuten

f. Auflösung des Vereines

g. Beschlussfassung über alle anderen, der MV von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Geschäfte

h. Festlegung der jährlichen Mitgliederbeiträge

i. Behandlung von Mitgliederanträgen, die spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich eingegangen sind.

4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für jeweils 2 Jahre. Ersatzwahlen können auch im Zwischenjahr erfolgen. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Artikel 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 5-7 mehrheitlich Aktivmitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Vertretungsbefugnisse können in Einzelfällen anderen Vorstandsmitgliedern übertragen werden.

3. Rechtsgültig unterzeichnen können Präsident, Vizepräsident, Kassier und Aktuar je kollektiv zu zweien.

4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a. Führung der laufenden Geschäfte und Verwaltung des Vereinsvermögen

b. Die Aufstellung der Jahresrechnung

c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

d. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung

e. Durchführung von besonderen Veranstaltungen und Aufgaben der Vereiniungen wie z.B. Tagungen, Reisen etc.

5. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Entstandene Reisekosten und tatsächliche Kosten werden erstattet.

Artikel 12 Revisoren
Die Revisoren werden alle zwei Jahre mit dem Vorstand von der MV gewählt.

Schlussbestimmungen

Artikel 13 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins fällt, sofern kein neuer, gleichgerichteter Verein gegründet wird, das Vermögen einer karitativen Organisation zu.

Artikel 14 Gerichtsstand
Horgen ist der Gerichtsstand dieses Vereins.

Artikel 15 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten treten nach der Genehmigung an der Mitgliederversammlung vom 03.09.07 in Kraft.